GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 5295 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 25,18 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5295 erfasst die Durchleuchtung als selbständige, eigenständig indizierte Leistung, also ohne dass sie im Rahmen einer anderen Röntgenleistung als deren integraler Bestandteil bereits mitvergütet ist. Sie wird angesetzt, wenn die Durchleuchtung für sich genommen der diagnostischen Fragestellung dient, etwa zur Beurteilung der Zwerchfellbeweglichkeit, zur Lagekontrolle von Fremdkörpern oder Kathetern oder zur funktionellen Beobachtung beweglicher Strukturen in Echtzeit, ohne dass zusätzlich eine kontrastmittelgestützte Spezialuntersuchung erfolgt, die die Durchleuchtung bereits einschließt. Ist die Durchleuchtung dagegen fester Bestandteil einer anderen Leistung wie der Bronchographie oder Angiographie, wird sie dort nicht gesondert nach 5295 berechnet, sondern ist mit jener Ziffer abgegolten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 25,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 34,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 5295 steht für „Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5295 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 25,18 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5295 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.