GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5353: Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von…

Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff

Die GOÄ-Ziffer 5353 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 209,83 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5353 vergütet die perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen einschließlich der dabei erforderlichen Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff und beschreibt damit die Ballonangioplastie einer verengten oder verschlossenen Vene. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine venöse Stenose oder ein venöser Verschluss, etwa im Rahmen einer Thrombose oder Kompression, mittels Ballonkatheter aufgedehnt und wiedereröffnet wird. Die begleitende bildgebende Kontrolle über Kontrastmittel und Durchleuchtung ist in der Leistung bereits enthalten und wird nicht gesondert berechnet. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben der Nummer 5353 die Leistungen der Nummern 344 bis 347 sowie 5295 nicht zusätzlich berechnungsfähig sind, da diese inhaltlich Bestandteil der venösen Interventionsleistung sind.

Gebühren und Steigerungssatz

2000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach116,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach209,83 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach291,44 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 5353 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5353 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5353

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5353?

Die GOÄ-Ziffer 5353 steht für „Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5353?

Die GOÄ-Ziffer 5353 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5353 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 209,83 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5353?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5353 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.