GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –, je Gefäßgebiet
Die GOÄ-Ziffer 5358 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –, je Gefäßgebiet“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 472,13 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5358 betrifft die Embolisation einer oder mehrerer Arterien speziell im Kopf-Hals-Bereich oder im Spinalkanal, einschließlich Kontrastmitteleinbringung und angiographischer Kontrollen während des gesamten Eingriffs, berechnet je Gefäßgebiet. Sie wird angesetzt bei Eingriffen in diesem anatomisch komplexen und risikoreichen Bereich, etwa zum Verschluss von Gefäßmissbildungen, Aneurysmen oder blutenden Gefäßen im Schädel- oder Halsbereich. Die Abgrenzung zu Nummer 5357 ergibt sich ausschließlich aus der Lokalisation: Nummer 5357 gilt für alle übrigen Arterien außerhalb dieses Bereichs. Neben Nummer 5358 sind die Leistungen nach den Nummern 350, 351, 5295 sowie 5300 bis 5305 nicht berechnungsfähig, da diese Positionen als methodisch enthalten gelten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 472,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 655,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5358 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5358 steht für „Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –, je Gefäßgebiet“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5358 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 472,13 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5358 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.