GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Rechtsherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle
Die GOÄ-Ziffer 626 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rechtsherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 626 vergütet den Rechtsherzkatheterismus einschließlich der zugehörigen Druckmessungen, oxymetrischen Untersuchungen sowie der fortlaufenden EKG- und Röntgenkontrolle während des Eingriffs. Angewendet wird die Leistung bei der invasiven kardiologischen Diagnostik, wenn Druckverhältnisse und Sauerstoffsättigung in den rechten Herzhöhlen und der Pulmonalstrombahn gemessen werden müssen, etwa zur Abklärung von Rechtsherzbelastung, pulmonaler Hypertonie oder Shuntvitien. Mit der Gebühr sind sämtliche im Rahmen der Katheteruntersuchung notwendigen Druck- und Sättigungsmessungen sowie die begleitende bildgebende und elektrokardiographische Überwachung abgegolten. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass die Leistung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, unabhängig davon, wie viele einzelne Messungen oder Katheterpositionen innerhalb dieser einen Untersuchungssitzung vorgenommen werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 626 steht für „Rechtsherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 626 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 626 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.