GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Embolisation der Vena spermatica – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff
Die GOÄ-Ziffer 5359 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Embolisation der Vena spermatica – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 262,29 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5359 beschreibt die Embolisation der Vena spermatica, einschließlich der dafür erforderlichen Kontrastmitteleinbringungen und angiographischen Kontrollen während des gesamten Eingriffs. Sie wird typischerweise beim interventionellen Verschluss dieser Vene eingesetzt, etwa im Zusammenhang mit einer Varikozele. Die Ziffer ist auf dieses spezifische Gefäß beschränkt und damit von Nummer 5360 abzugrenzen, die die Embolisation anderer Venen erfasst. Neben Nummer 5359 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht gesondert berechnungsfähig, da die zugehörigen diagnostischen und interventionellen Teilschritte bereits mit der Gebühr für 5359 abgegolten sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 262,29 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 364,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5359 steht für „Embolisation der Vena spermatica – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5359 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 262,29 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5359 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.