GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Transseptaler Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle
Die GOÄ-Ziffer 629 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transseptaler Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 629 beschreibt den transseptalen Linksherzkatheterismus einschließlich Druckmessungen, oxymetrischer Untersuchungen und fortlaufender EKG- sowie Röntgenkontrolle. Diese Methode kommt zur Anwendung, wenn der Zugang zum linken Herzen nicht auf retrogradem arteriellem Weg, sondern durch Punktion des Vorhofseptums vom rechten in den linken Vorhof erfolgt, etwa wenn ein retrograder arterieller Zugang nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder besondere linksatriale Druckmessungen erforderlich sind. Mit der Gebühr sind die Punktion des Septums sowie sämtliche im Rahmen dieser speziellen Zugangstechnik notwendigen Mess- und Kontrollmaßnahmen abgegolten. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass die Leistung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, auch wenn im Rahmen der Untersuchung mehrere Druck- oder Sättigungsmessungen an verschiedenen Punkten des linken Herzens vorgenommen werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 629 steht für „Transseptaler Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 629 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 629 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.