GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en)
Die GOÄ-Ziffer 5285 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 47,21 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5285 bezeichnet die Bronchographie einschließlich der dabei durchgeführten Durchleuchtung(en) und dient der röntgenologischen Darstellung des Bronchialbaums nach Einbringung eines Kontrastmittels über die Atemwege. Sie kommt zur Anwendung bei der Abklärung von Bronchiektasen, Bronchusstenosen oder anderen strukturellen Veränderungen des Bronchialsystems, wenn eine direkte Kontrastdarstellung der Atemwege zur Diagnosestellung erforderlich ist. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Kontrastmitteldarstellung auch die begleitende Durchleuchtung zur Steuerung der Kontrastmittelverteilung und Lagekontrolle, sodass die Durchleuchtung nicht gesondert nach der eigenständigen Ziffer für Durchleuchtungen berechnet wird. Sie wird unabhängig vom Umfang der dargestellten Bronchialabschnitte je Untersuchung einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 47,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 65,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5285 steht für „Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5285 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 47,21 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5285 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.