GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5361: Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen…

Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff 7. Computertomographie

Die GOÄ-Ziffer 5361 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff 7. Computertomographie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen und 272,78 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5361 beschreibt die transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen, einschließlich der dafür erforderlichen Kontrastmitteleinbringungen und cholangiographischen Kontrollen während des gesamten Eingriffs. Sie wird angewendet, wenn ein Gallengangsverschluss oder eine Gallengangsstenose interventionell über einen durch die Leber gelegten Zugang behandelt wird, etwa durch Einlage einer Drainage oder Aufdehnung einer Engstelle. Beide Teilschritte, Drainage und Dilatation, sind mit einer einzigen Gebühr abgegolten, auch wenn sie im selben Eingriff kombiniert erfolgen. Neben Nummer 5361 sind die Leistungen nach den Nummern 370, 5170 sowie 5295 nicht gesondert berechnungsfähig, da die begleitenden bildgebenden und punktionsbezogenen Teilschritte bereits in der Gebühr enthalten sind.

Gebühren und Steigerungssatz

2600 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach151,55 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach272,78 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach378,87 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 5361 sind die Leistungen nach den Nummern 370, 5170 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5361 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5361

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5361?

Die GOÄ-Ziffer 5361 steht für „Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff 7. Computertomographie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5361?

Die GOÄ-Ziffer 5361 ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5361 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 272,78 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5361?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5361 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.