GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 632: Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines…

Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle – gegebenenfalls auch unter Röntgen-Kontrolle Die Kosten für den Einschwemmkatheter sind mit der Gebühr abgegolten.

Die GOÄ-Ziffer 632 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle – gegebenenfalls auch unter Röntgen-Kontrolle Die Kosten für den Einschwemmkatheter sind mit der Gebühr abgegolten.“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1210 Punkten bewertet; das entspricht 70,53 € beim einfachen und 162,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 632 beschreibt den Mikro-Herzkatheterismus mit Einschwemmkatheter einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle und erweitert damit die Leistung nach Nummer 630 um die zusätzliche Erfassung der Sauerstoffsättigung. Sie wird angewendet, wenn neben den Druckverhältnissen im rechten Herzen und der Pulmonalarterie auch die oxymetrische Situation, etwa zur Beurteilung von Shunts oder des Herzzeitvolumens, bestimmt werden muss. Die amtliche Bestimmung regelt ausdrücklich, dass neben dieser Leistung die Nummern 355, 356, 360, 361 und 602 sowie weitere genannte Ziffern nicht gesondert berechnungsfähig sind, da die damit verbundenen Einzelmessungen bereits Bestandteil der komplexeren Leistung nach Nummer 632 sind. Dies verhindert eine doppelte Vergütung von Einzelschritten, die im Rahmen des kombinierten Katheterismus ohnehin anfallen.

Gebühren und Steigerungssatz

1210 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach70,53 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach162,21 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach246,85 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 632 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 632 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 632

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 632?

Die GOÄ-Ziffer 632 steht für „Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines Einschwemmkatheters – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-Kontrolle – gegebenenfalls auch unter Röntgen-Kontrolle Die Kosten für den Einschwemmkatheter sind mit der Gebühr abgegolten.“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 632?

Die GOÄ-Ziffer 632 ist mit 1210 Punkten bewertet; das entspricht 70,53 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 632 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 162,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 632?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 632 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.