GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion
Die GOÄ-Ziffer 5290 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen und 68,20 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5290 vergütet die Anfertigung von Schichtaufnahmen (Tomographie) in bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, wobei die Berechnung je Strahlenrichtung oder Projektion erfolgt. Sie wird angewendet, wenn eine überlagerungsfreie Darstellung einzelner Gewebeschichten notwendig ist, etwa zur Beurteilung tiefer liegender Strukturen, die in der konventionellen Summationsaufnahme durch überlagernde Strukturen verdeckt werden. Je zusätzlich angefertigter Strahlenrichtung oder Projektion innerhalb der genannten Höchstzahl wird die Leistung erneut berechnet, sodass die Gesamtvergütung von der Anzahl der tatsächlich benötigten Einstellungen abhängt. Werden mehr als fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen benötigt, ist dies bei der Abrechnung entsprechend zu berücksichtigen, da die Ziffer ausdrücklich auf bis zu fünf begrenzt ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 68,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 94,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5290 steht für „Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5290 ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 68,20 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5290 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.