GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5298: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei…

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. 5. Angiographie

Die GOÄ-Ziffer 5298 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. 5. Angiographie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie hat keine feste Punktzahl (z. B. prozentualer Zuschlag oder Sammelposition).

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5298 ist ein Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 und wird berechnet, wenn diese Röntgenuntersuchungen unter Anwendung digitaler Radiographie beziehungsweise Bildverstärker-Radiographie anstelle der konventionellen Filmtechnik durchgeführt werden. Er kommt zur Anwendung, sobald die Bildgebung digital erfasst, verarbeitet und dargestellt wird, etwa mittels Flachdetektor- oder Bildverstärkersystemen, und honoriert den damit verbundenen apparativen und technischen Mehraufwand gegenüber der analogen Aufnahmetechnik. Der Zuschlag wird jeweils zusätzlich zur zugrunde liegenden Grundleistung aus dem genannten Nummernbereich angesetzt, nicht als eigenständige Leistung ohne diese Basis. Er ist damit an die konkrete Grundleistung gekoppelt und entsprechend oft berechnungsfähig, wie die zugrunde liegenden Leistungen digital erbracht werden.

Gebühren und Steigerungssatz

Diese Ziffer hat keine feste Punktzahl (z. B. prozentualer Zuschlag oder Sammelposition) – die Bewertung ergibt sich aus der Leistungslegende und den Abrechnungsbestimmungen.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5298

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5298?

Die GOÄ-Ziffer 5298 steht für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. 5. Angiographie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5298?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5298 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.