GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie, insgesamt
Die GOÄ-Ziffer 5349 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie, insgesamt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5349 ist ein Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 und wird berechnet, wenn im Rahmen derselben Intervention mehr als eine Koronararterie mittels Dilatation und Rekanalisation behandelt wird, wobei der Zuschlag insgesamt, also unabhängig von der genauen Anzahl der zusätzlich behandelten Gefäße, einmal angesetzt wird. Er kommt zur Anwendung bei Mehrgefäßerkrankungen, bei denen in einer Sitzung mehrere Koronararterien nacheinander aufgedehnt werden, und honoriert den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand gegenüber der Behandlung nur eines Gefäßes nach Nummer 5348. Ebenso wie bei der Grundleistung schließt die amtliche Bestimmung aus, dass neben der Nummer 5349 die Leistungen der Nummern 350 bis 361 sowie 5295 gesondert berechnet werden, da diese als eingeschlossen gelten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5349 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie, insgesamt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5349 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5349 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.