GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5348: Perkut ane transluminale Dilatation und Rekanalisation von…

Perkut ane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff

Die GOÄ-Ziffer 5348 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perkut ane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 3800 Punkten bewertet; das entspricht 221,49 € beim einfachen und 398,69 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5348 vergütet die perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien einschließlich der dabei erforderlichen Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) und beschreibt damit die klassische Ballonangioplastie einer verengten oder verschlossenen Herzkranzarterie im Rahmen einer Herzkatheterintervention. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Koronarstenose oder ein Koronarverschluss mittels Ballonkatheter aufgedehnt und wiedereröffnet wird, um die Durchblutung des betroffenen Herzmuskelareals wiederherzustellen. Die Leistung schließt die begleitende bildgebende Kontrolle über Kontrastmittel und Durchleuchtung bereits ein, sodass diese nicht zusätzlich gesondert berechnet wird. Die amtliche Bestimmung stellt zudem klar, dass neben Nummer 5348 die Leistungen der Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig sind, da sie inhaltlich bereits Bestandteil dieser Interventionsleistung sind.

Gebühren und Steigerungssatz

3800 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach221,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach398,69 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach553,73 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
  • Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden.
  • Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht berechnet wurde

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5348 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5348

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5348?

Die GOÄ-Ziffer 5348 steht für „Perkut ane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5348?

Die GOÄ-Ziffer 5348 ist mit 3800 Punkten bewertet; das entspricht 221,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5348 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 398,69 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5348?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5348 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.