GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5346: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und…

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5346 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien, insgesamt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 62,95 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 5346 ist ein Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 und wird berechnet, wenn bei einer perkutanen transluminalen Dilatation und Rekanalisation mehr als zwei Arterien behandelt werden, wobei der Zuschlag insgesamt, also unabhängig von der genauen Zahl der über zwei hinausgehenden Gefäße, einmal angesetzt wird. Er kommt zur Anwendung bei komplexeren interventionellen Eingriffen, in denen mehrere arterielle Stenosen oder Verschlüsse in derselben Sitzung behandelt werden müssen, und honoriert den zusätzlichen Aufwand gegenüber der Behandlung von nur ein oder zwei Gefäßen. Die amtliche Bestimmung schließt aus, dass neben der Nummer 5346 die Leistungen der Nummern 350 bis 361 sowie 5295 gesondert berechnet werden, da diese Begleitleistungen als mit dem Zuschlag abgegolten gelten.

Gebühren und Steigerungssatz

600 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach34,97 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach62,95 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach87,43 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 5346 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5346 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5346

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5346?

Die GOÄ-Ziffer 5346 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien, insgesamt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5346?

Die GOÄ-Ziffer 5346 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5346 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 62,95 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5346?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5346 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.