GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Myelographie
Die GOÄ-Ziffer 5280 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myelographie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 78,69 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5280 erfasst die Myelographie, also die röntgenologische Darstellung des Spinalkanals und der ihn umgebenden Liquorräume nach Einbringung eines Kontrastmittels in den Subarachnoidalraum. Angewendet wird sie zur Abklärung von Rückenmarks- oder Nervenwurzelkompressionen, etwa bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall, spinale Stenose oder raumfordernde Prozesse im Wirbelkanal, insbesondere wenn eine Schnittbilddiagnostik nicht durchführbar oder nicht ausreichend aussagekräftig ist. Die Leistung umfasst die Kontrastmittelapplikation über eine Lumbalpunktion sowie die anschließende Röntgendokumentation der Kontrastmittelverteilung im Spinalkanal in den erforderlichen Projektionen. Sie wird unabhängig von der Anzahl der angefertigten Aufnahmen oder untersuchten Wirbelsäulenabschnitte als einmalige Leistung je Untersuchung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 78,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 109,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5280 steht für „Myelographie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5280 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 78,69 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5280 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.