GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt
Die GOÄ-Ziffer 5354 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5354 ist ein Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 und wird berechnet, wenn im Rahmen derselben Intervention mehr als zwei Venen mittels Dilatation und Rekanalisation behandelt werden, wobei der Zuschlag insgesamt, also unabhängig von der genauen Anzahl der über zwei hinausgehenden Venen, einmal angesetzt wird. Er kommt zur Anwendung bei ausgedehnteren venösen Verschlussprozessen, bei denen in einer Sitzung mehrere Venenabschnitte nacheinander behandelt werden müssen, und honoriert den zusätzlichen Aufwand gegenüber der Behandlung von nur ein oder zwei Venen nach der Grundleistung. Auch hier schließt die amtliche Bestimmung aus, dass neben der Nummer 5354 die Leistungen der Nummern 344 bis 347 sowie 5295 gesondert berechnet werden, da sie als eingeschlossen gelten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 20,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 29,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5354 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5354 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5354 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.