GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5354: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und…

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5354 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 5354 ist ein Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 und wird berechnet, wenn im Rahmen derselben Intervention mehr als zwei Venen mittels Dilatation und Rekanalisation behandelt werden, wobei der Zuschlag insgesamt, also unabhängig von der genauen Anzahl der über zwei hinausgehenden Venen, einmal angesetzt wird. Er kommt zur Anwendung bei ausgedehnteren venösen Verschlussprozessen, bei denen in einer Sitzung mehrere Venenabschnitte nacheinander behandelt werden müssen, und honoriert den zusätzlichen Aufwand gegenüber der Behandlung von nur ein oder zwei Venen nach der Grundleistung. Auch hier schließt die amtliche Bestimmung aus, dass neben der Nummer 5354 die Leistungen der Nummern 344 bis 347 sowie 5295 gesondert berechnet werden, da sie als eingeschlossen gelten.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach20,98 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach29,14 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 5354 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5354 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5354

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5354?

Die GOÄ-Ziffer 5354 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5354?

Die GOÄ-Ziffer 5354 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5354 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5354?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5354 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.