GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 5315 ode r 5316, je Serie
Die GOÄ-Ziffer 5317 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 5315 ode r 5316, je Serie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5317 vergütet die zweite bis dritte Serie einer Angiokardiographie, die im Anschluss an die Grundleistung nach Nummer 5315 oder 5316 angefertigt wird, und wird je zusätzlich erstellter Serie berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach der ersten Serie weitere Kontrastmitteldarstellungen notwendig sind, um zum Beispiel unterschiedliche Herzabschnitte, Klappenebenen oder Füllungsphasen zu dokumentieren, die in der ersten Serie noch nicht ausreichend erfasst wurden. Die Berechnung erfolgt gestaffelt je Serie innerhalb des Bereichs von der zweiten bis zur dritten Serie, sodass bei zwei zusätzlichen Serien die Leistung entsprechend zweimal angesetzt wird. Werden mehr als drei Serien insgesamt benötigt, ist dafür die eigenständige Ziffer für weitere Serien im Anschluss an 5317 heranzuziehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5317 steht für „Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 5315 ode r 5316, je Serie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5317 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5317 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.