GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie
Die GOÄ-Ziffer 5316 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 314,75 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5316 vergütet die Angiokardiographie beider Herzhälften als eine Serie, also die kontrastmittelgestützte röntgenologische Darstellung sowohl der rechten als auch der linken Herzhöhlen im Rahmen einer Herzkatheteruntersuchung. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine kombinierte Darstellung beider Herzhälften zur Beurteilung von Herzfehlern, Klappenfunktion oder Füllungsverhältnissen erforderlich ist, im Unterschied zur isolierten Darstellung nur einer Herzhälfte. Die amtliche Bestimmung beschränkt die Berechnung auf einmal je Sitzung, unabhängig davon, wie viele Serien im Verlauf der Untersuchung angefertigt werden. Werden im Anschluss weitere Serien notwendig, sind diese über die eigenständigen Zuschlagsziffern für zweite bis dritte beziehungsweise weitere Serien zu berechnen, nicht durch mehrfachen Ansatz der 5316.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 314,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 437,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5316 steht für „Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5316 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 314,75 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5316 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.