GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Die GOÄ-Ziffer 4 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 29,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4 vergütet die Erhebung der Fremdanamnese, also die Befragung einer Bezugsperson anstelle oder ergänzend zum Patienten selbst, sowie die Unterweisung und Führung dieser Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Sie kommt insbesondere dort zur Anwendung, wo der Patient selbst keine oder keine ausreichende Auskunft geben kann, etwa bei Kindern, kognitiv eingeschränkten oder bewusstlosen Patienten, und die Angehörigen zugleich in die Versorgung, Pflege oder Beobachtung des Kranken eingebunden und angeleitet werden müssen. Erfasst wird damit sowohl der diagnostische Informationsgewinn als auch der Anleitungsaufwand gegenüber den Bezugspersonen. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Leistung im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie oft eine solche Fremdanamnese oder Anleitung tatsächlich stattfindet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 29,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 44,88 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4 steht für „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.