GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Die GOÄ-Ziffer 1 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beratung – auch mittels Fernsprecher“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1 vergütet das ärztliche Gespräch mit dem Patienten über Diagnose, Therapie und Verlauf, ohne dass eine körperliche Untersuchung oder ein technischer Eingriff erforderlich ist. Erfasst wird sowohl das persönliche Gespräch in der Praxis als auch die telefonische Beratung, wenn der Patient nicht anwesend ist, etwa zur Besprechung von Befunden, zur Klärung von Therapieentscheidungen oder zur Beantwortung medizinischer Fragen im Rahmen einer laufenden Behandlung. Die Leistung bildet die einfache, im Praxisalltag häufigste Form des Arzt-Patienten-Kontakts ab und wird angesetzt, wenn kein darüber hinausgehender Untersuchungs- oder Beratungsaufwand anfällt. Sie dient als Basisleistung für kurze, orientierende Gespräche und unterscheidet sich von umfangreicheren Beratungsleistungen dadurch, dass weder ein besonderer Zeitaufwand noch eine Untersuchung mit abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1 steht für „Beratung – auch mittels Fernsprecher“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.