GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Neugeborenen-Erstuntersuchung – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) 26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauchund Geschlechtsorganen) – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) – . 450 26,23 Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. 27 Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung – 320 18,65 Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten. 28 Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung – 280 16,32 Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 25 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neugeborenen-Erstuntersuchung – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) 26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauchund Geschlechtsorganen) – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) – . 450 26,23 Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. 27 Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung – 320 18,65 Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten. 28 Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung – 280 16,32 Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 25 vergütet die Neugeborenen-Erstuntersuchung, gegebenenfalls einschliesslich der Beratung der Bezugsperson(en). Sie kommt unmittelbar nach der Geburt zur Anwendung, wenn das Neugeborene erstmalig ärztlich untersucht wird, um seinen unmittelbaren Gesundheitszustand festzustellen, und schliesst bei Bedarf die begleitende Beratung von Eltern oder anderen Bezugspersonen mit ein. Die Leistung bildet damit einen eigenständigen, zeitlich klar umrissenen Untersuchungsanlass unmittelbar postpartal ab, unterschieden von späteren Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Ziffer 25 die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und weiteren dort genannten Positionen nicht berechnungsfähig, da Beratungs- und allgemeine Untersuchungsanteile bereits Bestandteil der Erstuntersuchung des Neugeborenen sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 25 steht für „Neugeborenen-Erstuntersuchung – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) 26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauchund Geschlechtsorganen) – gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) – . 450 26,23 Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig. 27 Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung – 320 18,65 Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten. 28 Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung – 280 16,32 Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 25 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 25 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.