GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 835: Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer…

Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind

Die GOÄ-Ziffer 835 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 64 Punkten bewertet; das entspricht 3,73 € beim einfachen und 8,58 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 835 vergütet die einmalige Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken, sofern sie nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn Angehörige oder andere nahestehende Personen unabhängig von einem eigenen Untersuchungstermin des Patienten befragt werden, um ergänzende Informationen zu Vorgeschichte, Verhalten oder Krankheitsverlauf zu erhalten, etwa weil der Patient selbst nicht auskunftsfähig ist oder die Fremdauskunft zusätzliche, vom Patienten nicht zu erhaltende Angaben liefert. Der eigenständige zeitliche Abstand zu einer eingehenden Untersuchung grenzt die Leistung von einer im Rahmen desselben Untersuchungstermins miterhobenen Fremdanamnese ab. Die Ziffer ist im jeweiligen Zusammenhang nur einmalig ansetzbar und bildet damit einen gesonderten Gesprächskontakt mit einer Bezugsperson ab.

Gebühren und Steigerungssatz

64 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,73 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach8,58 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach13,06 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 835 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 835

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 835?

Die GOÄ-Ziffer 835 steht für „Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 835?

Die GOÄ-Ziffer 835 ist mit 64 Punkten bewertet; das entspricht 3,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 835 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,58 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 835?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 835 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.