GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind
Die GOÄ-Ziffer 835 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 64 Punkten bewertet; das entspricht 3,73 € beim einfachen und 8,58 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 835 vergütet die einmalige Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken, sofern sie nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn Angehörige oder andere nahestehende Personen unabhängig von einem eigenen Untersuchungstermin des Patienten befragt werden, um ergänzende Informationen zu Vorgeschichte, Verhalten oder Krankheitsverlauf zu erhalten, etwa weil der Patient selbst nicht auskunftsfähig ist oder die Fremdauskunft zusätzliche, vom Patienten nicht zu erhaltende Angaben liefert. Der eigenständige zeitliche Abstand zu einer eingehenden Untersuchung grenzt die Leistung von einer im Rahmen desselben Untersuchungstermins miterhobenen Fremdanamnese ab. Die Ziffer ist im jeweiligen Zusammenhang nur einmalig ansetzbar und bildet damit einen gesonderten Gesprächskontakt mit einer Bezugsperson ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,58 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 13,06 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 835 steht für „Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 835 ist mit 64 Punkten bewertet; das entspricht 3,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,58 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 835 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.