GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 45: Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an…

Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.

Die GOÄ-Ziffer 45 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 45 vergütet die Visite im Krankenhaus, also den regulären ärztlichen Besuch am Krankenbett des stationär behandelten Patienten. Sie kommt bei der täglichen oder routinemässigen ärztlichen Begleitung des stationären Patienten zur Anwendung und bildet diesen Besuch als eigenständige, in sich geschlossene Leistung ab. Werden zu einem anderen Zeitpunkt desselben Tages weitere Leistungen des Abschnitts B erbracht, können diese unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit gesondert berechnet werden, sodass mehrere zeitlich getrennte Kontakte am selben Tag getrennt abgebildet werden können. Nach der amtlichen Bestimmung ist Ziffer 45 jedoch neben anderen Leistungen des Abschnitts B, die im selben Visitenkontakt erbracht werden, nicht berechnungsfähig, da diese bereits mit der Visitenleistung abgegolten sind.

Gebühren und Steigerungssatz

70 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,08 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach9,38 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach14,28 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nich t berechnungsfähig.
  • Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
  • Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
  • Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 45 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 45

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 45?

Die GOÄ-Ziffer 45 steht für „Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 45?

Die GOÄ-Ziffer 45 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 45 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 45?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 45 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.