GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 807 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 807 vergütet die Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen, bei der gezielt Bezugs- und Kontaktpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuungspersonen einbezogen werden. Sie kommt typischerweise zu Beginn einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung zum Einsatz, wenn die betroffene Person aufgrund des Alters oder der Erkrankung selbst keine vollständige oder verlässliche Auskunft über Entwicklung, familiäres Umfeld, Verhaltensauffälligkeiten und Krankheitsverlauf geben kann. Die Leistung umfasst das strukturierte Gespräch mit den Bezugspersonen zur Rekonstruktion der biographischen und psychiatrischen Vorgeschichte als Grundlage für Diagnostik und Behandlungsplanung. Nach der amtlichen Bestimmung ist Ziffer 807 im gesamten Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Gespräche mit unterschiedlichen Bezugspersonen im selben Behandlungsfall erforderlich werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 807 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 807 steht für „Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 807 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 807 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.