GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 817: Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch…

Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen

Die GOÄ-Ziffer 817 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 817 honoriert die eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson eines psychisch gestörten Kindes oder Jugendlichen. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Arzt anhand der bereits erhobenen Befunde – etwa aus Anamnese, Untersuchung oder Testdiagnostik – mit den Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen engen Bezugspersonen ein ausführliches Gespräch führt, in dem Diagnose, Krankheitsbild und Verlauf erläutert sowie die geplanten therapeutischen oder pädagogischen Maßnahmen besprochen werden. Anders als die reine Anamneseerhebung nach Ziffer 807 steht hier die erklärende und beratende Funktion gegenüber der Bezugsperson im Vordergrund, etwa um Verständnis für die Erkrankung zu schaffen, das häusliche Vorgehen abzustimmen oder Mitwirkung an der Behandlung zu sichern. Sie wird typischerweise begleitend zur laufenden Behandlung des Kindes oder Jugendlichen angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach24,13 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach36,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 817 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 817

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 817?

Die GOÄ-Ziffer 817 steht für „Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 817?

Die GOÄ-Ziffer 817 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 817 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 817?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 817 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.