GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Symptombezogene Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 5 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Symptombezogene Untersuchung“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 5 vergütet die symptombezogene Untersuchung, also die gezielte körperliche Untersuchung eines einzelnen Beschwerdebereichs oder Organs, ohne dass ein gesamtes Organsystem vollständig durchuntersucht wird. Sie ist die passende Leistung, wenn der Patient mit einer umschriebenen Beschwerde vorstellig wird, etwa Halsschmerzen oder einer Hautveränderung, und der Arzt sich auf die Abklärung dieses konkreten Befundes beschränkt. Die Abgrenzung zu den umfassenderen Untersuchungsleistungen ergibt sich unmittelbar aus der amtlichen Bestimmung: Ziffer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis zu den vollständigen Organsystemuntersuchungen nicht berechnungsfähig, da diese den gezielten Untersuchungsansatz der Ziffer 5 bereits mit umfassen. Ziffer 5 bildet damit die kleinteiligere, alltägliche Untersuchungsleistung im Gegensatz zu den vollständigen Statuserhebungen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5 steht für „Symptombezogene Untersuchung“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.