GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung de r Bezugs- und/oder Kontaktperson
Die GOÄ-Ziffer 801 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung de r Bezugs- und/oder Kontaktperson“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 801 erfasst die eingehende psychiatrische Untersuchung, gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson. Angewendet wird sie, wenn ein Patient umfassend auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung hin untersucht wird, wobei bei Bedarf auch nahestehende Personen in die Anamnese- und Befunderhebung einbezogen werden, etwa wenn der Patient selbst nur eingeschränkt auskunftsfähig ist. Die Leistung bildet die vollständige psychiatrische Erstbeurteilung ab. Laut amtlicher Bestimmung sind neben der Leistung nach Nummer 801 die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825 und weitere nicht gesondert berechnungsfähig, da deren Leistungsinhalt bereits Bestandteil der eingehenden psychiatrischen Untersuchung ist und damit nicht zusätzlich vergütet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 801 steht für „Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung de r Bezugs- und/oder Kontaktperson“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 801 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 801 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.