GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von eine r Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14.
Die GOÄ-Ziffer 30 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von eine r Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14.“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 30 vergütet die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde, orientiert an biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten des Patienten. Sie kommt zur Anwendung zu Beginn einer klassisch-homöopathischen Behandlung, wenn erstmals ein ausführliches, die gesamte Person einschliessendes anamnestisches Gespräch geführt wird, das über die übliche medizinische Anamnese deutlich hinausgeht und der individuellen Mittelfindung dient. Die vorgegebene Mindestdauer von einer Stunde unterstreicht den besonderen zeitlichen Umfang dieser Erstanamnese. Die amtliche Bestimmung sieht für bestimmte Patientengruppen, etwa nach Lebensjahr, eine abweichende Mindestdauer vor: Liegt der tatsächliche Zeitaufwand unterhalb einer Stunde, aber mindestens bei einer halben Stunde, kann die Leistung unter den dort genannten Voraussetzungen dennoch in Betracht kommen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 30 steht für „Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von eine r Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14.“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 30 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 30 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.