GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 30: Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer…

Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von eine r Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14.

Die GOÄ-Ziffer 30 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von eine r Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14.“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 30 vergütet die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde, orientiert an biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten des Patienten. Sie kommt zur Anwendung zu Beginn einer klassisch-homöopathischen Behandlung, wenn erstmals ein ausführliches, die gesamte Person einschliessendes anamnestisches Gespräch geführt wird, das über die übliche medizinische Anamnese deutlich hinausgeht und der individuellen Mittelfindung dient. Die vorgegebene Mindestdauer von einer Stunde unterstreicht den besonderen zeitlichen Umfang dieser Erstanamnese. Die amtliche Bestimmung sieht für bestimmte Patientengruppen, etwa nach Lebensjahr, eine abweichende Mindestdauer vor: Liegt der tatsächliche Zeitaufwand unterhalb einer Stunde, aber mindestens bei einer halben Stunde, kann die Leistung unter den dort genannten Voraussetzungen dennoch in Betracht kommen.

Gebühren und Steigerungssatz

900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach52,46 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach120,65 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach183,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
  • Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 30 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 30

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 30?

Die GOÄ-Ziffer 30 steht für „Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von eine r Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14.“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 30?

Die GOÄ-Ziffer 30 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 30 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 30?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 30 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.