GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 46: Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt…

Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.

Die GOÄ-Ziffer 46 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 46 vergütet die Zweitvisite im Krankenhaus, also einen weiteren ärztlichen Besuch desselben stationären Patienten an demselben Tag zusätzlich zur ersten Visite. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Zustand des Patienten einen erneuten Besuch noch am selben Tag erforderlich macht. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag weitere Leistungen des Abschnitts B erbracht, können diese unter Angabe der Uhrzeit gesondert berechnet werden, sodass zeitlich getrennte Kontakte getrennt dokumentiert und abgerechnet werden. Nach der amtlichen Bestimmung ist Ziffer 46 neben anderen Leistungen des Abschnitts B, die im Rahmen desselben Zweitvisitenkontakts erbracht werden, nicht berechnungsfähig, da diese bereits durch die Zweitvisite mit abgegolten sind.

Gebühren und Steigerungssatz

50 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,91 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach6,70 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach10,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  • Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 46 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 46

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 46?

Die GOÄ-Ziffer 46 steht für „Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 46?

Die GOÄ-Ziffer 46 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 46 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 46?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 46 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.