GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes
Die GOÄ-Ziffer 2 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2 vergütet organisatorisch-administrative Arztleistungen, die ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt anfallen: das Ausstellen von Wiederholungsrezepten, das Ausstellen von Überweisungen sowie das Übermitteln von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten, auch fernmündlich oder auf anderem Übermittlungsweg. Typischer Anwendungsfall ist die Folgeverordnung eines bereits eingeleiteten Medikaments, die Weiterleitung eines Facharzttermins per Überweisungsschein oder die telefonische Mitteilung eines Laborbefundes, ohne dass der Patient die Praxis aufsucht. Die Leistung ist reiner Verwaltungsvorgang und setzt keine erneute Beratung oder Untersuchung voraus. Nach der amtlichen Bestimmung darf Ziffer 2 anlässlich derselben Inanspruchnahme des Arztes nicht zusätzlich neben einer weiteren, inhaltlich überschneidenden Leistung berechnet werden, wenn diese im selben Zusammenhang erbracht wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 6,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2 steht für „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 2 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.