GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten-, Mindestdauer 20 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 806 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten-, Mindestdauer 20 Minuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 806 beschreibt die psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation. Angewendet wird sie, wenn ein Patient sich in einer akuten psychischen Krise oder Konfliktsituation befindet und eine intensive, auf die aktuelle Belastungssituation ausgerichtete Exploration verbunden mit einem eingehenden therapeutischen Gespräch erforderlich ist. Die Leistung verbindet damit gezielte diagnostische Klärung und therapeutische Gesprächsführung in einer besonders belasteten Behandlungssituation. Von der Ziffer 804 unterscheidet sie sich durch den ausdrücklichen Bezug auf akute Konfliktsituationen, in denen rascher Handlungsbedarf besteht, während 804 die allgemeinere fortlaufende psychiatrische Gesprächsbehandlung ohne diesen Krisenbezug abbildet. Beide Ziffern setzen ein eingehendes therapeutisches Gespräch voraus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 806 steht für „Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten-, Mindestdauer 20 Minuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 806 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 806 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.