GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 21 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 48,26 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 21 vergütet die eingehende humangenetische Beratung, abgerechnet je angefangene halbe Stunde und Sitzung. Sie ist einschlägig bei der Aufklärung von Patienten oder Angehörigen über erbliche Erkrankungsrisiken, etwa im Vorfeld genetischer Diagnostik, bei familiärer Belastung mit Erbkrankheiten oder zur Erläuterung von Untersuchungsergebnissen mit genetischem Bezug, und setzt ein entsprechend vertieftes, zeitintensives Beratungsgespräch voraus. Die Vergütung nach angefangenen halben Stunden trägt dem variablen, teils erheblichen Zeitaufwand solcher Beratungen Rechnung. Nach der amtlichen Bestimmung darf die Leistung nur berechnet werden, wenn die Beratung in der jeweiligen Sitzung eine bestimmte Mindestdauer tatsächlich erreicht; unterschreitet das Gespräch diese Dauer, ist Ziffer 21 nicht ansetzbar und es kommt allenfalls eine andere Beratungsleistung in Betracht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 48,26 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 73,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 21 steht für „Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 21 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 48,26 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 21 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.