GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen…

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit au f die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung ode r erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

Die GOÄ-Ziffer 34 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit au f die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung ode r erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 34 vergütet die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung, mit einer Mindestdauer von 20 Minuten, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung. Sie kommt zur Anwendung, wenn über die reine medizinische Beratung hinaus ausführlich besprochen wird, wie sich eine Erkrankung auf Alltag, Beruf oder soziales Umfeld des Patienten auswirkt und wie damit umgegangen werden kann, etwa bei chronischen oder einschneidenden Diagnosen. Die vorgegebene Mindestdauer grenzt sie von kürzeren, allgemeinen Beratungsgesprächen ab. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Leistung innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig, sodass eine häufigere Erörterung dieser Art im selben Sechsmonatszeitraum über diese Höchstzahl hinaus nicht gesondert abrechenbar ist.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach40,22 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach61,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 34 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 34

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 34?

Die GOÄ-Ziffer 34 steht für „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit au f die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung ode r erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 34?

Die GOÄ-Ziffer 34 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 34 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 34?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 34 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.