GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
Die GOÄ-Ziffer 15 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 15 vergütet die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Massnahmen im Rahmen der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch kranken Patienten. Sie ist einschlägig, wenn der behandelnde Arzt über die reine medizinische Versorgung hinaus organisatorisch tätig wird, etwa indem er ergänzende Therapien, Hilfsmittelversorgung, Pflegeleistungen oder soziale Unterstützungsangebote für den Patienten anstösst und aufeinander abstimmt. Die Leistung bildet damit den koordinativen, versorgungssteuernden Aufwand bei langfristig chronisch Erkrankten ab, der über einzelne Beratungs- oder Untersuchungstermine hinausgeht. Nach der amtlichen Bestimmung darf Ziffer 15 nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden, unabhängig davon, wie oft im Jahresverlauf tatsächlich koordinierende Massnahmen für denselben chronisch kranken Patienten eingeleitet oder angepasst werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 15 steht für „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 15 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 15 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.