GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und…

Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

Die GOÄ-Ziffer 15 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 15 vergütet die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Massnahmen im Rahmen der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch kranken Patienten. Sie ist einschlägig, wenn der behandelnde Arzt über die reine medizinische Versorgung hinaus organisatorisch tätig wird, etwa indem er ergänzende Therapien, Hilfsmittelversorgung, Pflegeleistungen oder soziale Unterstützungsangebote für den Patienten anstösst und aufeinander abstimmt. Die Leistung bildet damit den koordinativen, versorgungssteuernden Aufwand bei langfristig chronisch Erkrankten ab, der über einzelne Beratungs- oder Untersuchungstermine hinausgeht. Nach der amtlichen Bestimmung darf Ziffer 15 nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden, unabhängig davon, wie oft im Jahresverlauf tatsächlich koordinierende Massnahmen für denselben chronisch kranken Patienten eingeleitet oder angepasst werden.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach40,22 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach61,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
  • Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 15 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 15

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 15?

Die GOÄ-Ziffer 15 steht für „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 15?

Die GOÄ-Ziffer 15 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 15 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 15?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 15 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.