GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 816: Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken mit…

Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken mit Kontrolle der Anfallaufzeichnung – gegebenenfalls mit medikamentöser Ein- oder Umstellung und auch mit Einschaltung von Kontaktpersonen

Die GOÄ-Ziffer 816 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken mit Kontrolle der Anfallaufzeichnung – gegebenenfalls mit medikamentöser Ein- oder Umstellung und auch mit Einschaltung von Kontaktpersonen“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 816 erfasst die neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken, also eines Patienten mit einer Epilepsie oder vergleichbaren anfallsartigen Erkrankung, im Rahmen derer die Anfallaufzeichnung des Patienten kontrolliert wird. Angewendet wird sie, wenn der Arzt ein vom Patienten geführtes Anfallprotokoll oder -kalender auswertet, um Häufigkeit, Art und Auslöser der Anfälle zu beurteilen, und dabei gegebenenfalls die medikamentöse antiepileptische Therapie neu einstellt oder umstellt. Typisch ist der wiederkehrende Kontrolltermin in der neurologischen oder psychiatrischen Praxis, bei dem Verlauf und Therapieerfolg überprüft und die Medikation an das aktuelle Anfallgeschehen angepasst werden. Die Leistung bildet damit sowohl die dokumentationsgestützte Verlaufskontrolle als auch die daraus resultierende therapeutische Anpassung in einem einheitlichen Behandlungskontakt ab.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach24,13 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach36,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 816 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 816

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 816?

Die GOÄ-Ziffer 816 steht für „Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken mit Kontrolle der Anfallaufzeichnung – gegebenenfalls mit medikamentöser Ein- oder Umstellung und auch mit Einschaltung von Kontaktpersonen“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 816?

Die GOÄ-Ziffer 816 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 816 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 816?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 816 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.