GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch…

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung

Die GOÄ-Ziffer 3 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3 erfasst die eingehende, über das übliche Mass hinausgehende Beratung des Patienten, die ebenfalls fernmündlich erfolgen kann. Anzuwenden ist sie, wenn ein Gespräch nach Inhalt und Zeitaufwand deutlich über die einfache Beratung hinausgeht, etwa bei komplexen Diagnosen, schwierigen Therapieentscheidungen oder ausführlicher Aufklärung, und mindestens zehn Minuten dauert. Eine mehr als einmalige Berechnung im selben Behandlungsfall setzt eine gesonderte Begründung voraus, da die Leistung ihrem Wesen nach auf den vertieften Einzelfall zugeschnitten ist. Die amtliche Bestimmung stellt zudem klar, dass die Mindestdauer von zehn Minuten Voraussetzung der Berechnung ist und die Leistung nur als eigenständige, in sich abgeschlossene Beratungsleistung angesetzt werden kann, nicht als Zusatz zu einer bereits erbrachten einfachen Beratung.

Gebühren und Steigerungssatz

150 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,74 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach20,11 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach30,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 3 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3?

Die GOÄ-Ziffer 3 steht für „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3?

Die GOÄ-Ziffer 3 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 3 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.