GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Urethradruckprofilmessung mit fortlaufender Registrierung – einschließlich physikalischer Provokationstests
Die GOÄ-Ziffer 1798 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Urethradruckprofilmessung mit fortlaufender Registrierung – einschließlich physikalischer Provokationstests“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1798 beschreibt die Urethradruckprofilmessung, bei der der Druckverlauf entlang der Harnröhre fortlaufend registriert wird, einschließlich physikalischer Provokationstests. Sie wird eingesetzt, um die Verschlussfunktion der Harnröhre und des Schließmuskelapparats detailliert zu beurteilen, etwa im Rahmen der Inkontinenzdiagnostik, wenn geklärt werden soll, an welcher Stelle entlang der Harnröhre der Verschlussdruck unzureichend ist. Provokationstests wie Husten oder Pressen unter fortlaufender Druckregistrierung sind Bestandteil der Leistung. Die amtliche Bestimmung stellt einen ausdrücklichen Bezug zu den Nummern 1793 und 1794 her und regelt das Nebeneinander dieser urodynamischen Druckmessverfahren; maßgeblich für die Abrechnung im Einzelfall ist, welche der Messungen tatsächlich in welchem Umfang durchgeführt wurde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 73,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 112,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1798 steht für „Urethradruckprofilmessung mit fortlaufender Registrierung – einschließlich physikalischer Provokationstests“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1798 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1798 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.