GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Nierenbeckendruckmessung
Die GOÄ-Ziffer 1799 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nierenbeckendruckmessung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1799 vergütet die Nierenbeckendruckmessung, also die Messung des Drucks im Nierenbecken. Sie kommt zur Anwendung bei der Abklärung von Abflussstörungen des oberen Harntrakts, etwa bei Verdacht auf eine Harnleiterenge oder eine Abflussbehinderung im Bereich des Nierenbeckens, wenn eine objektive Druckmessung zur Beurteilung der Abflusssituation erforderlich ist. Die Leistung umfasst die technische Durchführung und Erfassung der Druckwerte im Nierenbecken. Sie ergänzt die übrigen urodynamischen Untersuchungen des Abschnitts, die sich auf Harnblase und Harnröhre beziehen, etwa die Nummern 1791, 1793, 1794 und 1798, indem sie gezielt den oberen Harntrakt erfasst, und wird eigenständig für diesen spezifischen diagnostischen Zweck angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1799 steht für „Nierenbeckendruckmessung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1799 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1799 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.