GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1701 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die instrumentelle Dehnung (Bougierung) der männlichen Harnröhre ab, wie sie bei Harnröhrenverengungen (Strikturen) infolge von Entzündungen, Verletzungen oder vorangegangenen Eingriffen notwendig werden kann, um den Harnabfluss zu verbessern. Die Legende stellt klar, dass eine im selben Rahmen durchgeführte Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln nach Nummer 1700 mit der Dehnung abgegolten und nicht zusätzlich berechnet wird. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, sodass bei wiederholt notwendiger Dehnung, etwa im Rahmen einer Serienbehandlung chronischer Strikturen, die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden kann. Abzugrenzen ist sie von Nummer 1702, die speziell die Dehnung mittels filiformer Bougies oder Bougies mit Leitsonde bei erschwertem Zugang betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1701 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1701 steht für „Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1701 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1701 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.