GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter
Die GOÄ-Ziffer 1733 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 5,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Spülung der Harnblase und/oder Instillation von Arzneimitteln bei bereits liegendem Verweilkatheter, also ohne dass dieser im Rahmen der Leistung neu angelegt wird. Typischer Anwendungsfall ist die routinemäßige oder therapeutisch indizierte Spülbehandlung bei Patienten mit dauerhaftem Blasenkatheter, etwa zur Vorbeugung von Verstopfungen oder zur lokalen medikamentösen Therapie. Da laut amtlicher Bestimmung zu Nummer 1732 diese Leistung nicht zusätzlich zur Neuanlage eines Verweilkatheters berechnet werden darf, ist sie ausschließlich für Fälle vorgesehen, in denen der Katheter bereits vorher gelegt wurde und lediglich die Spülung beziehungsweise Instillation als eigenständige Maßnahme erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1733 steht für „Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1733 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1733 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.