GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Kathetereinlegung
Die GOÄ-Ziffer 1795 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Kathetereinlegung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 273 Punkten bewertet; das entspricht 15,91 € beim einfachen und 36,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1795 vergütet die Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel im Wege der Punktion, einschließlich des Einlegens eines Katheters. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine suprapubische Harnableitung erforderlich ist, etwa bei akutem oder chronischem Harnverhalt, wenn eine transurethrale Katheterisierung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, oder zur vorübergehenden Harnableitung vor beziehungsweise nach urologischen Eingriffen. Die Leistung umfasst die Punktion der gefüllten Harnblase durch die Bauchdecke sowie das anschließende Einlegen des suprapubischen Katheters in einem Arbeitsgang. Sie ist von der operativen Anlegung einer Harnblasenfistel nach Nummer 1796 abzugrenzen, die ein offenes operatives Vorgehen beschreibt und bei erschwerten anatomischen Verhältnissen zur Anwendung kommt, wenn die perkutane Punktionstechnik nicht ausreicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 36,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 55,69 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1795 steht für „Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Kathetereinlegung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1795 ist mit 273 Punkten bewertet; das entspricht 15,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 36,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1795 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.