GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten – gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters
Die GOÄ-Ziffer 1801 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten – gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1801 vergütet die operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder zur Koagulation von Geschwülsten. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein endoskopisches Vorgehen nicht ausreicht oder nicht möglich ist und ein offener operativer Zugang zur Blase erforderlich wird, um Steine oder Fremdkörper zu entfernen oder Geschwülste durch Koagulation zu behandeln. Die Formulierung „und/oder“ erlaubt die Berechnung unabhängig davon, ob eine, zwei oder alle drei genannten Indikationen im konkreten Fall vorliegen, ohne dass die Leistung mehrfach angesetzt wird. Sie ist von der endoskopischen Steinzertrümmerung nach Nummer 1800 abzugrenzen, die das geschlossene, endoskopische Vorgehen beschreibt; Nummer 1801 kommt gezielt bei Notwendigkeit eines offenen operativen Zugangs zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1801 steht für „Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten – gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1801 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1801 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.