GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Spül ung der Harnblase bei der Frau und/oder Instillation von Medikamenten – einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula
Die GOÄ-Ziffer 1731 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spül ung der Harnblase bei der Frau und/oder Instillation von Medikamenten – einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Spülung der Harnblase bei der Frau und/oder die Instillation von Medikamenten, einschließlich der hierfür erforderlichen Katheterisierung und gegebenenfalls einer zusätzlichen Ausspülung. Sie wird angewendet bei therapiebedürftigen Blasenspülungen, etwa nach Blutungen mit Koagelbildung oder zur intravesikalen medikamentösen Behandlung der Blasenschleimhaut. Da die notwendige Katheterisierung bereits Bestandteil dieser Leistung ist, wird sie nicht zusätzlich nach Nummer 1730 abgerechnet. Gegenüber der reinen Katheterisierung liegt der Schwerpunkt auf dem eigentlichen Spül- und Instillationsvorgang, der einen über das einfache Legen eines Einmalkatheters hinausgehenden Aufwand darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1731 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1731 steht für „Spül ung der Harnblase bei der Frau und/oder Instillation von Medikamenten – einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1731 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1731 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.