GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Dehnung der weiblichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1710 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dehnung der weiblichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen und 7,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die therapeutische Dehnung der weiblichen Harnröhre, wahlweise einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln, und wird je Sitzung berechnet. Typischer Einsatzbereich ist die Behandlung einer diagnostizierten Harnröhrenstriktur oder -enge, etwa nach vorausgegangener Kalibrierung nach Nummer 1709, um die Miktion zu erleichtern und rezidivierende Restharnbildung oder Harnwegsinfekte zu reduzieren. Da die Leistung ausdrücklich „je Sitzung“ definiert ist, wird sie bei mehrfach erforderlichen Dehnungsterminen im Behandlungsverlauf jeweils erneut angesetzt. Die optionale gleichzeitige Spülung oder medikamentöse Instillation ist bereits mit abgegolten und nicht gesondert zu berechnen, solange sie im Rahmen derselben Sitzung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,91 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1710 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1710 steht für „Dehnung der weiblichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1710 ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1710 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.