GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1797 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 355 Punkten bewertet; das entspricht 20,69 € beim einfachen und 47,59 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1797 vergütet die Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als eigenständige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Harnblase durch Blutgerinnsel so verlegt ist, dass der Harnabfluss behindert wird, etwa nach Blutungen im Rahmen operativer Eingriffe an Blase oder Prostata, und die Gerinnsel instrumentell entfernt werden müssen, um die Blasenfunktion wiederherzustellen. Die Leistung umfasst das Aufsuchen und die Entfernung der Blutkoagel aus der Blase. Der Zusatz „als selbständige Leistung“ grenzt die Ziffer von Fällen ab, in denen die Ausräumung einer Bluttamponade im Rahmen eines größeren operativen Eingriffs an der Harnblase ohnehin miterfolgt; nur wenn sie unabhängig von einem solchen Grundeingriff notwendig wird, ist Nummer 1797 gesondert anzusetzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 47,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 72,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1797 steht für „Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1797 ist mit 355 Punkten bewertet; das entspricht 20,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 47,59 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1797 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.