GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Anlegung einer Harnblasenfistel durch Operation
Die GOÄ-Ziffer 1796 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegung einer Harnblasenfistel durch Operation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1796 beschreibt die operative Anlegung einer Harnblasenfistel, also die chirurgische, nicht punktionsgestützte Schaffung eines Zugangs zur Harnblase durch die Bauchdecke. Sie wird angewendet, wenn eine suprapubische Harnableitung auf offen-operativem Weg geschaffen werden muss, etwa weil eine perkutane Punktion aufgrund anatomischer Besonderheiten, vorangegangener Voroperationen oder sonstiger Erschwernisse nicht sicher durchführbar ist. Die Leistung umfasst die operative Freilegung und Eröffnung der Blase sowie die Anlage der Fistel. Sie ist von der perkutanen Fistelanlegung durch Punktion nach Nummer 1795 abzugrenzen, die das einfachere, punktionsgestützte Vorgehen mit Kathetereinlegung beschreibt; Nummer 1796 kommt gezielt dort zur Anwendung, wo dieses punktionsgestützte Vorgehen nicht ausreicht und ein operativer Zugang notwendig wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1796 steht für „Anlegung einer Harnblasenfistel durch Operation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1796 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1796 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.