GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Katheterisierung der Harnblase beim Mann
Die GOÄ-Ziffer 1728 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Katheterisierung der Harnblase beim Mann“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen und 7,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Katheterisierung der Harnblase beim Mann ab, also das Einführen eines Einmalkatheters über die Harnröhre zur Entleerung der Blase. Typische Indikationen sind die akute oder chronische Harnretention, die Gewinnung einer sterilen Urinprobe oder die Bestimmung der Restharnmenge im Rahmen der urologischen Diagnostik. Erfasst wird der einmalige Katheterisierungsvorgang selbst, ohne anschließende Spülung oder Medikamenteninstillation, die gegebenenfalls gesondert nach Nummer 1729 zu berechnen ist. Wird im Anschluss ein Verweilkatheter belassen, ist stattdessen Nummer 1732 einschlägig, welche die Katheterisierung als Teilschritt der Verweilkatheteranlage mit umfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,91 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1728 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1728 steht für „Katheterisierung der Harnblase beim Mann“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1728 ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1728 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.