GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Zertrümmerung und Entfernung von Blasensteinen unter endoskopischer Kontrolle, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1800 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zertrümmerung und Entfernung von Blasensteinen unter endoskopischer Kontrolle, je Sitzung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1800 beschreibt die endoskopisch kontrollierte Zertrümmerung und Entfernung von Steinen aus der Harnblase, abgerechnet je Sitzung. Sie wird angewendet bei Nachweis eines oder mehrerer Blasensteine, die über die Harnröhre endoskopisch erreicht, zerkleinert und anschließend geborgen werden. Die Leistung umfasst sowohl die Steinzertrümmerung als auch die Entfernung der Fragmente in einer Sitzung unter fortlaufender endoskopischer Sicht. Die Abrechnung „je Sitzung“ bedeutet, dass die Leistung für jeden eigenständigen Behandlungstermin gesondert angesetzt werden kann, etwa wenn eine vollständige Steinsanierung mehrere Sitzungen erfordert. Sie ist von der operativen Blaseneröffnung zur Steinentfernung nach Nummer 1801 abzugrenzen, die ein offenes chirurgisches Vorgehen beschreibt und dann zur Anwendung kommt, wenn ein endoskopisches Vorgehen nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1800 steht für „Zertrümmerung und Entfernung von Blasensteinen unter endoskopischer Kontrolle, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1800 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1800 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.