GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln
Die GOÄ-Ziffer 1700 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst eine urologische Basisleistung an der männlichen Harnröhre, bei der diese entweder gespült oder mit Arzneimitteln instilliert wird, etwa zur Behandlung von Harnröhrenentzündungen, zur Reinigung nach Eingriffen oder zur lokalen medikamentösen Therapie. Die Formulierung und/oder stellt klar, dass sowohl die reine Spülung als auch die Instillation von Arzneimitteln allein oder in Kombination unter dieser einen Ziffer abgerechnet werden, ohne dass beide Maßnahmen gesondert nebeneinander berechnet werden. Angewendet wird die Leistung typischerweise bei entzündlichen oder infektiösen Prozessen der Harnröhre als konservative, nicht-invasive Behandlungsmaßnahme, die keine Dehnung oder sonstige instrumentelle Erweiterung der Harnröhre voraussetzt, wie sie die Nummern 1701 und 1702 beschreiben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,18 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1700 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1700 steht für „Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1700 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1700 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.