GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Die GOÄ-Ziffer 448 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 448 vergütet die Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit im Anschluss an eine ambulante Operation oder Anästhesie, bis zum Eintritt der im Leistungstext beschriebenen Erholung des Patienten. Sie kommt zum Ansatz, wenn ein Patient nach dem Eingriff über die übliche kurze Beobachtungszeit hinaus überwacht werden muss, etwa zur Stabilisierung von Kreislauf und Bewusstsein vor der Entlassung. Nach der amtlichen Bestimmung ist der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Von Nummer 449 unterscheidet sich 448 durch die kürzere geforderte Mindestdauer der Überwachung: überschreitet die Aufwach- und Erholungszeit vier Stunden, ist stattdessen Nummer 449 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 448 steht für „Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 448 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 448 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.